Prüfschema · ABGB · Sachenrecht

Eigentumserwerb: Titel, Modus, guter Glaube

Das Prüfschema für den derivativen Eigentumserwerb und den Erwerb vom Nichtberechtigten nach § 367 ABGB, für Grundlagen des Zivilrechts (GLZR) und die Fachprüfung Zivilrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien (WU).

Was braucht es, damit Eigentum übergeht?

Drei Dinge: einen gültigen Titel, einen Modus und die Verfügungsbefugnis des Vormanns. Das österreichische Recht folgt dem Grundsatz von Titel und Modus (§§ 380, 424 ABGB): Der Kaufvertrag allein macht den Käufer nicht zum Eigentümer, es braucht dazu die Übergabe, bei Liegenschaften die Eintragung ins Grundbuch (§ 431 ABGB). Und es gilt das Kausalitätsprinzip: Ist der Titel unwirksam oder wird er erfolgreich angefochten, geht kein Eigentum über, und zwar rückwirkend. Wer in der Klausur nur die Übergabe prüft, übersieht deshalb regelmäßig, dass der Kaufvertrag an einem Irrtum oder an der Geschäftsfähigkeit scheitert.

  1. Titel: gültiges Verpflichtungsgeschäft, etwa Kauf, Tausch, Schenkung (§ 424 ABGB).
  2. Modus: körperliche Übergabe (§ 426 ABGB), Übergabe durch Zeichen (§ 427 ABGB), Besitzkonstitut oder Besitzanweisung (§ 428 ABGB); bei Liegenschaften Einverleibung (§ 431 ABGB).
  3. Verfügungsbefugnis: Niemand kann mehr Recht übertragen, als er selbst hat (§ 442 ABGB).
  4. Fehlt sie: gutgläubiger Erwerb nach § 367 ABGB oder später Ersitzung (§ 1466 ABGB).

Welche Übergabearten gibt es, und wann reicht ein Zeichen?

Grundfall ist die körperliche Übergabe von Hand zu Hand (§ 426 ABGB). Wo sie nach der Beschaffenheit der Sache nicht tunlich ist, genügt die Übergabe durch Zeichen (§ 427 ABGB), etwa durch Übergabe von Urkunden oder von Werkzeugen, mit denen der Erwerber die Sache in Besitz nehmen kann. Klassisch ist das Auto mit Schlüssel und Zulassungsschein. Bleibt die Sache beim Veräußerer, weil er sie künftig für den Erwerber innehat, liegt ein Besitzkonstitut vor; hält ein Dritter die Sache, kann der Veräußerer ihn anweisen, sie künftig für den Erwerber zu halten (Besitzanweisung, beides § 428 ABGB). Beim Besitzkonstitut verlangt die Rechtsprechung, dass der Übergang nach außen erkennbar wird, wenn die Übereignung der Sicherung dient. In der Klausur ist die Übergabeform immer am Sachverhalt zu begründen: Wer schreibt „durch Übergabe", ohne zu sagen, welche, verschenkt den Punkt.

Wann erwirbt man vom Nichteigentümer?

Nach § 367 Abs 1 ABGB erwirbt der rechtmäßige und redliche Besitzer einer beweglichen Sache Eigentum, wenn er sie gegen Entgelt erworben hat, und zwar in drei Fällen: in einer öffentlichen Versteigerung, von einem Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens, oder von jemandem, dem der Eigentümer die Sache anvertraut hatte. Redlich ist nach § 368 ABGB nur, wer weder weiß noch aus den Umständen vermuten muss, dass der Veräußerer nicht Eigentümer ist. Der dritte Fall ist der klausurträchtigste: Hat der Eigentümer die Sache freiwillig weggegeben, etwa verliehen oder in Reparatur gegeben, trägt er das Risiko des Vertrauensbruchs. Bei gestohlenen Sachen fehlt dieses Anvertrauen. Wer einen gestohlenen Mantel von einer Privatperson kauft, wird deshalb nicht Eigentümer, auch wenn er gutgläubig zahlt. Der Eigentümer kann ihn mit der Eigentumsklage nach § 366 ABGB herausverlangen; der Käufer hält sich an seinen Verkäufer, etwa über die Gewährleistung für Rechtsmängel.

Woran scheitern Klausurlösungen beim Eigentumserwerb?

Erstens am Titel: Die Übergabe wird geprüft, der unwirksame Kaufvertrag nicht. Zweitens an der Entgeltlichkeit: Der Gutglaubenserwerb wird bejaht, obwohl die Sache geschenkt wurde. Drittens am Anvertrauen: Diebstahl und Anvertrauen werden gleich behandelt. Viertens an der Ersitzung: Sie wird vergessen, wenn der Sachverhalt Jahre später spielt. Bei beweglichen Sachen genügen nach § 1466 ABGB drei Jahre rechtmäßigen, redlichen und echten Besitzes.

Quellen und Stand

Zuletzt geprüft: 2. Oktober 2026 Lern- und Trainingsangebot. Keine Rechtsberatung. Juscool ist kein Angebot der WU Wien.