Verjährung in fünf Fragen
Das Prüfschema für die Einrede der Verjährung, für die Fachprüfung Zivilrecht und Grundlagen des Zivilrechts (GLZR) an der Wirtschaftsuniversität Wien (WU).
Wie prüft man, ob ein Anspruch verjährt ist?
In fünf Fragen, und die Verjährung kommt erst ganz am Ende des Anspruchsschemas: Sie ist eine Einwendung gegen einen Anspruch, der entstanden ist. Zuerst wird also festgestellt, dass der Anspruch besteht. Dann folgt die einschlägige Frist, ihr Beginn, die Frage nach Unterbrechung oder Hemmung, und schließlich, ob sich der Schuldner auf die Verjährung beruft. Letzteres ist kein Formalpunkt: Nach § 1501 ABGB ist die Verjährung nicht von Amts wegen zu berücksichtigen. Wer sie nicht einwendet, wird verurteilt, auch wenn die Frist längst abgelaufen ist.
- Anspruch entstanden: Verjährung setzt einen bestehenden Anspruch voraus.
- Frist: 30 Jahre als Grundregel (§ 1478 ABGB), drei Jahre für die in § 1486 ABGB genannten Forderungen und für Schadenersatz (§ 1489 ABGB), Sonderfristen etwa in der Gewährleistung (§ 933 ABGB).
- Beginn: sobald das Recht objektiv ausgeübt werden kann (§ 1478 ABGB); beim Schadenersatz ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.
- Unterbrechung oder Hemmung: Anerkenntnis oder Klage, die gehörig fortgesetzt wird (§ 1497 ABGB); Hemmung etwa während Vergleichsverhandlungen.
- Einrede: Der Schuldner muss sich auf die Verjährung berufen (§ 1501 ABGB).
Welche Frist gilt für welchen Anspruch?
Die lange Frist von dreißig Jahren nach § 1478 ABGB ist die Grundregel, in der Praxis aber die Ausnahme. Forderungen aus dem täglichen Geschäftsverkehr, etwa für die Lieferung von Sachen, die Ausführung von Arbeiten oder für Dienstleistungen, verjähren nach § 1486 ABGB in drei Jahren. Ebenfalls drei Jahre gelten für Schadenersatzansprüche nach § 1489 ABGB, gerechnet ab dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte Schaden und Schädiger kennt; ohne diese Kenntnis verjährt der Anspruch spätestens nach dreißig Jahren. Eigene Fristen hat die Gewährleistung: Nach § 933 ABGB beträgt die Gewährleistungsfrist bei beweglichen Sachen zwei, bei unbeweglichen drei Jahre ab Übergabe, und der Anspruch verjährt drei Monate nach ihrem Ablauf. Für Verbraucherkäufe enthält das Verbrauchergewährleistungsgesetz entsprechende Regeln. Die Gewährleistungsfrist ist also keine Verjährungsfrist im Sinn von § 1478 ABGB, und genau das wird in Klausuren gern verwechselt.
Was unterbricht die Verjährung, und was hemmt sie nur?
Die Unterbrechung lässt die Frist von neuem beginnen. Nach § 1497 ABGB unterbricht sie ein Anerkenntnis des Schuldners, ausdrücklich oder stillschweigend, etwa durch eine Teilzahlung, und die Klage des Gläubigers, sofern er sie gehörig fortsetzt. Ein Mahnschreiben genügt dagegen nicht. Die Hemmung hält die Frist nur an, ohne sie neu zu starten. Die Rechtsprechung nimmt sie etwa für die Dauer ernsthafter Vergleichsverhandlungen an; danach läuft die Frist dort weiter, wo sie stehen geblieben ist. Für das Anerkenntnis ist zu unterscheiden: Das konstitutive Anerkenntnis schafft einen neuen Verpflichtungsgrund und schneidet dem Schuldner Einwendungen gegen den Bestand der Forderung ab; das deklarative bestätigt nur, was ohnehin besteht. Für die Unterbrechung nach § 1497 ABGB genügt schon das deklarative.
Was bewirkt die Verjährung, und was nicht?
Sie lässt den Anspruch nicht erlöschen, sondern nimmt ihm nur die Klagbarkeit. Zurück bleibt eine Naturalobligation. Daraus folgt der prüfungsrelevante Satz: Wer eine verjährte Schuld bezahlt, kann das Gezahlte nicht zurückfordern (§ 1432 ABGB). Ebenso wichtig ist die Reihenfolge in der Lösung. Die Verjährung wird erst geprüft, wenn der Anspruch feststeht, und nur, wenn der Sachverhalt den Zeitablauf zum Thema macht. Wer bei jedem Anspruch vorsorglich auf Verjährung prüft, verbraucht Zeit, die beim Streitpunkt fehlt.
Prüfschema Zession
Abtretung, schuldbefreiende Zahlung an den Zedenten, Einwendungen des Schuldners, Haftung für Richtigkeit und Einbringlichkeit.
Prüfschema Gefährdungshaftung
Unfall beim Betrieb, Halter, Haftungsausschluss nach § 9 EKHG, Schwarzfahrt, Ausgleich zwischen mehreren Haltern.
Fachprüfung Zivilrecht
Schriftlich und mündlich, getrennt benotet. Was an Stoff dazugehört und was nicht.
Das Schema selbst anwenden
Im Lernpfad bekommst du den Sachverhalt ohne Lösung und prüfst selbst. Das erste Thema ist ohne Konto frei.
Quellen und Stand
- Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), geltende Fassung im RIS. Gesetzestexte sind nach § 7 UrhG frei.
- Institut für Zivil- und Zivilverfahrensrecht der WU Wien, wu.ac.at/zivilrecht: die amtliche Stelle für Prüfungsstoff und Prüfungsmodus.
- Prüfungsstoff und Prüfungsmodus richten sich nach dem jeweils aktuellen Syllabus auf Learn@WU. Maßgeblich ist immer dieser, nicht diese Seite.
Zuletzt geprüft: 2. Oktober 2026 Lern- und Trainingsangebot. Keine Rechtsberatung. Juscool ist kein Angebot der WU Wien.