Prüfschemata für das österreichische Zivilrecht
Anspruchsgrundlage, Voraussetzungen, Einwendungen, Rechtsfolge — der Aufbau, nach dem in Grundlagen des Zivilrechts (GLZR) und in der Fachprüfung Zivilrecht gelöst wird, und die einzelnen Schemata dazu.
Was ist ein Prüfschema und wozu dient es?
Ein Prüfschema ist die geordnete Liste der Voraussetzungen, die ein bestimmter Anspruch erfüllen muss, in der Reihenfolge, in der man sie abarbeitet. Es steht so in keinem Gesetz. Es ist eine Arbeitsanleitung und hält fest, was zu fragen ist, bevor man antwortet. Der Nutzen liegt an drei Stellen. Erstens verhindert ein Schema, dass eine Voraussetzung untergeht — beim Schadenersatz trifft das regelmäßig die Rechtswidrigkeit, die zwischen Kausalität und Verschulden schlicht übersprungen wird. Zweitens macht es die Lösung nachvollziehbar: Wer in der Reihenfolge des Schemas schreibt, liefert der Beurteilung eine Gliederung, an der sie Punkte vergeben kann. Drittens spart es Zeit, weil die Prüfung abbrechen darf, sobald eine Voraussetzung fehlt. In der Beurteilung zählt der Weg mindestens so viel wie das Ergebnis. Ein Ergebnis ohne Weg bleibt eine Behauptung, ein Weg ohne Ergebnis ist immerhin eine halbe Lösung.
In welcher Reihenfolge prüft man einen Anspruch im österreichischen Zivilrecht?
In vier Schritten, und die Reihenfolge ist nicht beliebig. Zuerst wird die Anspruchsgrundlage gesucht: Wer will was von wem woraus? Erst wenn die Norm feststeht, steht auch fest, was zu prüfen ist. Zweitens werden die Voraussetzungen dieser Norm der Reihe nach abgearbeitet, jede einzeln und jede am Sachverhalt. Drittens kommen die Einwendungen des Gegners: rechtsvernichtend wie Zahlung, Aufrechnung oder Rücktritt, rechtshemmend wie Verjährung oder das Zurückbehaltungsrecht. Viertens wird die Rechtsfolge bestimmt — auf was genau der Anspruch gerichtet ist, in welcher Höhe, ab wann. Wer die Schritte vertauscht, prüft ins Blaue. Voraussetzungen ohne Norm sind eine Aufzählung ohne Maßstab, und eine Einwendung gegen einen Anspruch, der nie entstanden ist, geht ins Leere. Bei mehreren Anspruchsgrundlagen wird jede für sich durchgeprüft, die vertraglichen vor den deliktischen. Was zwischen den Beteiligten unstrittig ist, wird in einem Satz festgestellt, damit für den Streitpunkt Zeit bleibt.
- Anspruchsgrundlage — wer will was von wem woraus? Vertraglich, quasivertraglich, sachenrechtlich, deliktisch, bereicherungsrechtlich. Die Norm wird genannt, nicht umschrieben.
- Voraussetzungen — die Tatbestandsmerkmale der Norm einzeln am Sachverhalt prüfen. Was unstrittig vorliegt, wird kurz festgestellt; der Streitpunkt bekommt den Platz.
- Einwendungen — rechtshindernd (etwa Geschäftsunfähigkeit), rechtsvernichtend (Erfüllung, Rücktritt, Anfechtung), rechtshemmend (Verjährung, § 1052 ABGB).
- Rechtsfolge — Inhalt und Umfang des Anspruchs, Zinsen, Fälligkeit. Erst hier steht das Ergebnis.
Warum ersetzt ein Schema kein Verständnis?
Weil ein Schema sagt, in welcher Reihenfolge gefragt wird, aber nicht, wie die Antwort ausfällt. Ob ein Verhalten rechtswidrig ist, ob ein Irrtum wesentlich war, ob ein Mangel geringfügig bleibt — das entscheidet die Wertung am konkreten Sachverhalt, und dafür hält kein Schema eine Zeile bereit. Zwei Fehlerbilder folgen daraus. Das erste ist das leere Schema: Alle fünf Punkte stehen da, jeder mit einem Halbsatz erledigt, der Streitpunkt des Falles kommt nicht vor. Das zweite ist das falsche Schema: Es wird sauber Schadenersatz geprüft, obwohl der Sachverhalt nach Gewährleistung ruft. Ein Schema hilft gegen Lücken, nicht gegen die falsche Weichenstellung. Deshalb gehört zu jedem Schema die Frage, woran man erkennt, dass gerade dieses gemeint ist. Wer den Sachverhalt zuerst liest und dann das Schema wählt, macht es richtig herum; umgekehrt entsteht eine Lösung, die zu einem anderen Fall gehört.
Woran erkennt man die einschlägige Anspruchsgrundlage?
An der Frage, was der Anspruchsteller haben will, und an der Beziehung, in der die Beteiligten stehen. Besteht ein Vertrag, sind zuerst die vertraglichen Ansprüche dran: Erfüllung, Gewährleistung (§§ 922 ff ABGB), Schadenersatz aus Vertragsverletzung, dazu Rücktritt und Irrtumsanfechtung (§§ 870 ff ABGB). Fehlt ein Vertrag, bleiben deliktischer Schadenersatz (§ 1295 Abs 1 ABGB), Ansprüche aus dem Eigentum, die Geschäftsführung ohne Auftrag und das Bereicherungsrecht. Die übliche Reihenfolge lautet: vertraglich, quasivertraglich, dinglich, deliktisch, bereicherungsrechtlich. Sie hat einen praktischen Grund. Der vertragliche Anspruch ist meist der günstigste, weil die Beweislast für das Verschulden nach § 1298 ABGB beim Schuldner liegt und der Erfüllungsgehilfe nach § 1313a ABGB zugerechnet wird. Bereicherung steht am Ende, weil sie voraussetzt, dass kein Rechtsgrund besteht. Wer die Reihenfolge einhält, findet auch die Ansprüche, die im Sachverhalt nur angedeutet sind, und erspart sich die Lösung, in der zwei Beteiligte einen Vertrag haben, über den kein Wort verloren wird.
Welche Schemata stehen hier?
Vier, und sie decken den Kern dessen ab, was in GLZR und in der Fachprüfung Zivilrecht laufend geprüft wird: die Haftung für verschuldetes Fehlverhalten, die Haftung für eine mangelhafte Leistung, die Abgrenzung dieser beiden und die Lösung vom Vertrag wegen eines Irrtums. Jede Seite folgt demselben Aufbau — Voraussetzungen in der Prüfungsreihenfolge, die Paragrafen, die zitiert gehören, und die Stellen, an denen Lösungen regelmäßig auseinanderfallen. Die vier Schemata hängen zusammen. Gewährleistung und Schadenersatz treffen beim mangelhaft erfüllten Vertrag aufeinander und stehen dort nebeneinander; der Irrtum greift eine Stufe früher an, nämlich beim Zustandekommen des Vertrags. Wer alle vier kennt, hat für den typischen Kaufvertragsfall drei Wege zur Auswahl und muss begründen, welchen er nimmt. Genau diese Begründung ist der Teil, der Punkte bringt. Die Schemata sind für die schriftliche Falllösung geschrieben, taugen aber auch für die mündliche Prüfung, weil dort dieselbe Reihenfolge abgefragt wird.
- Prüfschema Schadenersatz — Schaden, Kausalität, Rechtswidrigkeit, Verschulden, Rechtsfolge in der Reihenfolge, in der man sie abarbeitet.
- Prüfschema Gewährleistung — Mangel bei Übergabe, die zweistufige Reihenfolge der Rechtsbehelfe, Vermutungs- und Gewährleistungsfristen.
- Gewährleistung oder Schadenersatz? — die Abgrenzung anhand von Verschulden, Fristen und Mangelfolgeschaden, samt Gegenüberstellung.
- Prüfschema Irrtum — Geschäfts- und Motivirrtum, die drei Veranlassungsfälle des § 871 ABGB, Anfechtung oder Vertragsanpassung.
- GLZR — Aufbau der Prüfung und was „Falllösung nach Anspruchsgrundlagen“ konkret verlangt.
- Fachprüfung Zivilrecht — Zugang, schriftlicher und mündlicher Teil, Prüfungsstoff.
GLZR
Die Prüfung, für die diese Schemata zuerst gebraucht werden: MC-Teil, offener Teil, Falllösung nach Anspruchsgrundlagen.
Fachprüfung Zivilrecht
Schriftlich und mündlich, getrennt benotet. Was an Stoff dazugehört und was nicht.
Die Schemata anwenden
Im Anspruchs-Lego kommt der Sachverhalt ohne Lösung, die Bausteine setzt du selbst zusammen. Das Schadenersatz-Modul ist frei.
Quellen und Stand
- Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), geltende Fassung im RIS. Gesetzestexte sind nach § 7 UrhG frei.
- Institut für Zivil- und Zivilverfahrensrecht der WU Wien, wu.ac.at/zivilrecht — die amtliche Stelle für Prüfungsstoff und Prüfungsmodus.
- Prüfungsstoff und Prüfungsmodus richten sich nach dem jeweils aktuellen Syllabus auf Learn@WU. Maßgeblich ist immer dieser, nicht diese Seite.
Zuletzt geprüft: 6. September 2026 Lern- und Trainingsangebot. Keine Rechtsberatung. Juscool ist kein Angebot der WU Wien.