Schuldnerverzug: Erfüllung, Rücktritt, Schadenersatz
Das Prüfschema für den Verzug des Schuldners nach §§ 918 ff ABGB, für Grundlagen des Zivilrechts (GLZR) und die Fachprüfung Zivilrecht im Bachelor Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien (WU).
Wann ist ein Schuldner in Verzug?
Wenn er eine fällige Leistung nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise erbringt (§ 918 Abs 1 ABGB). Der Verzug ist objektiv: Für den Rücktritt kommt es nicht darauf an, ob der Schuldner die Verspätung verschuldet hat. Verschulden wird erst bei der Frage wichtig, ob er auch den Schaden ersetzen muss. Das Schema hat deshalb zwei Äste, die getrennt zu prüfen sind: den Rücktritt vom Vertrag und den Ersatz des Verzugsschadens. Beide setzen dasselbe voraus, nämlich eine fällige Leistung, die ausbleibt, und eine Leistung, die noch möglich ist. Ist sie unmöglich geworden, ist nicht Verzug, sondern Unmöglichkeit zu prüfen.
- Wirksamer Vertrag und eine Leistung, die noch möglich ist (sonst Unmöglichkeit).
- Fälligkeit: vereinbarter Termin, sonst sogleich auf Verlangen (§ 904 ABGB).
- Nichterfüllung zur rechten Zeit, am rechten Ort oder auf die bedungene Weise (§ 918 Abs 1 ABGB).
- Rücktritt: angemessene Nachfrist setzen und den Rücktritt erklären; beim Fixgeschäft gilt § 919 ABGB.
- Verzugsschaden und Zinsen: Schadenersatz nur bei Verschulden (§ 921 ABGB), Zinsen auch ohne (§ 1333 ABGB).
Wie tritt der Gläubiger zurück?
Durch eine Erklärung, verbunden mit einer angemessenen Nachfrist. Nach § 918 Abs 1 ABGB kann der Gläubiger entweder auf Erfüllung bestehen und Schadenersatz wegen der Verspätung verlangen, oder er erklärt unter Festsetzung einer angemessenen Frist zur Nachholung den Rücktritt. Die Frist muss dem Schuldner erlauben, eine im Wesentlichen schon vorbereitete Leistung zu erbringen; sie muss ihm nicht ermöglichen, erst jetzt mit der Leistung zu beginnen. Eine zu kurz gesetzte Frist macht den Rücktritt nach herrschender Ansicht nicht unwirksam, sondern setzt eine angemessene Frist in Gang. Bei teilbaren Leistungen kann der Rücktritt auf den ausständigen Teil beschränkt werden (§ 918 Abs 2 ABGB). Erfüllt der Schuldner in der Nachfrist, ist der Rücktritt hinfällig. Wird der Vertrag aufgelöst, sind die bereits erbrachten Leistungen zurückzustellen.
Was gilt beim Fixgeschäft?
Hier braucht es keine Nachfrist. Ein Fixgeschäft liegt vor, wenn die Leistung zu einer festbestimmten Zeit oder binnen einer festbestimmten Frist bei sonstigem Rücktritt bedungen ist (§ 919 ABGB). Erfolgt die Leistung nicht rechtzeitig, kann der Gläubiger die Erfüllung nur verlangen, wenn er das dem Schuldner ohne Verzug bekanntgibt; sonst ist der Vertrag aufgelöst. Davon zu trennen ist das absolute Fixgeschäft, bei dem die spätere Leistung für den Gläubiger sinnlos ist, etwa das Hochzeitsbuffet nach der Hochzeit. Dort ist nicht mehr Verzug, sondern Unmöglichkeit zu prüfen. Ob ein Fixgeschäft vereinbart wurde, ist Auslegungsfrage; ein bloßer Liefertermin genügt nicht, es muss erkennbar sein, dass die Rechtzeitigkeit für den Gläubiger entscheidend ist.
Welche Verzugszinsen und Kosten kann der Gläubiger verlangen?
Bei Geldschulden schuldet der Schuldner ab Verzug die gesetzlichen Zinsen, und zwar unabhängig vom Verschulden. Das sind nach § 1333 Abs 1 ABGB in Verbindung mit § 1000 Abs 1 ABGB vier Prozent im Jahr. Zwischen Unternehmern aus unternehmensbezogenen Geschäften gelten nach § 456 UGB 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, dazu nach § 458 UGB ein Pauschalbetrag für die Betreibungskosten. Ersatz der notwendigen Kosten der außergerichtlichen Betreibung sieht § 1333 Abs 2 ABGB vor. Ob überhaupt Verzug vorliegt, hängt bei der Geldschuld am Leistungsort: Nach § 907a ABGB ist Geld grundsätzlich am Sitz des Gläubigers zu leisten, rechtzeitig gezahlt ist bei Überweisung, wenn der Betrag am Fälligkeitstag gutgeschrieben ist. Für Verbraucher genügt nach § 6a KSchG die rechtzeitige Erteilung des Überweisungsauftrags. Darüber hinausgehender Schaden ist nur bei Verschulden zu ersetzen, die Beweislast dafür kehrt § 1298 ABGB um.
Woran scheitern Klausurlösungen beim Verzug?
Erstens wird Verschulden für den Rücktritt verlangt, obwohl der Verzug objektiv ist. Zweitens fehlt die Nachfrist, oder sie wird gesetzt, aber kein Rücktritt erklärt: Beides gehört zusammen. Drittens wird ein bloßer Liefertermin als Fixgeschäft behandelt. Viertens wird Gläubigerverzug übersehen: Nimmt der Gläubiger die ordnungsgemäß angebotene Leistung nicht an, ist nicht der Schuldner, sondern er in Verzug (§ 1419 ABGB), und die Gefahr wechselt die Seite.
Prüfschema Stellvertretung
Eigene Erklärung, Handeln im fremden Namen, Vertretungsmacht.
Prüfschema Eigentumserwerb
Titel, Modus, Verfügungsbefugnis und die drei Fälle des § 367 ABGB.
GLZR an der WU
Aufbau der Prüfung, MC-Teil und offener Teil, und was „Falllösung nach Anspruchsgrundlagen“ konkret heißt.
Das Schema selbst anwenden
Im Lernpfad bekommst du den Sachverhalt ohne Lösung und prüfst selbst. Das erste Thema ist ohne Konto frei.
Quellen und Stand
- Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), geltende Fassung im RIS. Gesetzestexte sind nach § 7 UrhG frei.
- Unternehmensgesetzbuch (UGB), geltende Fassung im RIS.
- Konsumentenschutzgesetz (KSchG), geltende Fassung im RIS.
- Institut für Zivil- und Zivilverfahrensrecht der WU Wien, wu.ac.at/zivilrecht: die amtliche Stelle für Prüfungsstoff und Prüfungsmodus.
- Prüfungsstoff und Prüfungsmodus richten sich nach dem jeweils aktuellen Syllabus auf Learn@WU. Maßgeblich ist immer dieser, nicht diese Seite.
Zuletzt geprüft: 2. Oktober 2026 Lern- und Trainingsangebot. Keine Rechtsberatung. Juscool ist kein Angebot der WU Wien.