Prüfschema · EKHG

Gefährdungshaftung: Haftung ohne Verschulden

Das Prüfschema für die Halterhaftung nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG), für die Fachprüfung Zivilrecht im Bachelor Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien (WU).

Warum haftet jemand ohne Verschulden?

Weil er eine erlaubte, aber gefährliche Sache betreibt und den Nutzen daraus zieht. Die Gefährdungshaftung knüpft nicht an ein Fehlverhalten an, sondern an die Betriebsgefahr. Das EKHG regelt sie für Eisenbahnen und Kraftfahrzeuge: Wird beim Betrieb ein Mensch getötet oder verletzt oder eine Sache beschädigt, haftet der Halter nach § 1 EKHG in Verbindung mit § 5 EKHG auch dann, wenn ihn kein Verschulden trifft. Im Schema fallen deshalb Rechtswidrigkeit und Verschulden weg, an ihre Stelle treten der Betrieb des Fahrzeugs, die Haltereigenschaft und die Frage nach einem Haftungsausschluss.

  1. Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs, mit Tötung, Körperverletzung oder Sachschaden (§ 1 EKHG).
  2. Halter ist ersatzpflichtig (§ 5 EKHG); Halter ist nach der Rechtsprechung, wer das Fahrzeug auf eigene Rechnung gebraucht und die Verfügungsgewalt darüber hat.
  3. Kein Ausschluss: unabwendbares Ereignis (§ 9 EKHG), Schwarzfahrt (§ 6 EKHG).
  4. Rechtsfolge: Ersatz innerhalb der Höchstbeträge (§ 15 EKHG), Mitverschulden und Ausgleich (§ 11 EKHG), Anzeige binnen drei Monaten (§ 8 EKHG).

Wann entfällt die Haftung des Halters?

Bei einem unabwendbaren Ereignis. Nach § 9 Abs 1 EKHG ist die Haftung ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Verrichtungen des Fahrzeugs beruht. Unabwendbar ist es nach § 9 Abs 2 EKHG nur, wenn Halter und Lenker jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt beachtet haben. Das ist mehr als die gewöhnliche Sorgfalt: verlangt wird die eines besonders umsichtigen Fahrers. Ein geplatzter Reifen ist deshalb nie unabwendbar, er ist ein Fehler der Beschaffenheit. Das Kind, das plötzlich zwischen parkenden Autos auf die Fahrbahn läuft, kann es sein, wenn der Lenker mit angepasster Geschwindigkeit gefahren ist. Ein zweiter Ausschluss betrifft die Schwarzfahrt: Benützt jemand das Fahrzeug ohne Willen des Halters, haftet nach § 6 EKHG der Schwarzfahrer, der Halter nur, wenn er die Benützung schuldhaft ermöglicht hat, etwa durch den steckenden Schlüssel.

Was gilt, wenn zwei Fahrzeuge zusammenstoßen?

Dann haften beide Halter, und der Schaden wird nach § 11 EKHG aufgeteilt. Maßgeblich sind die Umstände, insbesondere wie weit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen verursacht wurde. Verschulden fließt hier wieder ein: Wer mit überhöhter Geschwindigkeit die Vorfahrt missachtet, trägt den größeren Teil. Daneben bleibt die Haftung nach dem ABGB unberührt (§ 19 EKHG). Das ist wichtig, weil das EKHG Höchstbeträge kennt und eine Anzeigeobliegenheit: Wer den Unfall nicht binnen drei Monaten nach Kenntnis von Schaden und Ersatzpflichtigem anzeigt, verliert nach § 8 EKHG die Rechte aus diesem Gesetz, nicht aber die aus dem ABGB. Trifft den Lenker ein Verschulden, ist der Weg über § 1295 Abs 1 ABGB deshalb zusätzlich zu prüfen.

Woran scheitern Klausurlösungen bei der Gefährdungshaftung?

Erstens wird Verschulden geprüft, wo es auf Verschulden nicht ankommt. Zweitens werden Halter und Lenker verwechselt: Der Lenker haftet nach ABGB für eigenes Verschulden, der Halter nach EKHG für die Betriebsgefahr. Drittens wird das unabwendbare Ereignis zu schnell bejaht, obwohl ein technischer Defekt im Spiel ist. Viertens wird der ABGB-Anspruch neben dem EKHG vergessen, obwohl er über die Höchstbeträge hinausreichen kann.

Quellen und Stand

Zuletzt geprüft: 2. Oktober 2026 Lern- und Trainingsangebot. Keine Rechtsberatung. Juscool ist kein Angebot der WU Wien.