Gewährleistung nach ABGB in der Prüfungsreihenfolge
Mangel bei Übergabe, Verbesserung und Austausch vor Preisminderung und Wandlung, Vermutungs- und Gewährleistungsfristen — für Grundlagen des Zivilrechts (GLZR, LV 4034) und die Fachprüfung Zivilrecht im Bachelor Wirtschaftsrecht (BaWiRe) an der Wirtschaftsuniversität Wien (WU).
Welche Voraussetzungen hat ein Gewährleistungsanspruch?
Gewährleistung setzt einen entgeltlichen Vertrag, eine mangelhafte Leistung und einen Mangel voraus, der schon bei Übergabe vorhanden war; dazu muss der Anspruch fristgerecht geltend gemacht werden. Verschulden gehört ausdrücklich nicht dazu. Nach § 922 ABGB haftet der Übergeber dafür, dass die Sache dem Vertrag entspricht, also die bedungenen und die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat. Wer also fehlerfrei arbeitet und trotzdem eine mangelhafte Sache übergibt, haftet. Der Grund liegt im Austauschverhältnis: Bezahlt wurde für eine vertragsgemäße Leistung, geliefert wurde weniger, und dieses Ungleichgewicht wird ausgeglichen. Geschuldet ist damit das Äquivalenzinteresse. In der Prüfung wird zuerst der Mangel bestimmt, dann der Zeitpunkt, dann die Rechtsbehelfsstufe, zuletzt die Frist. Wer mit dem Rechtsbehelf beginnt, den die Partei will, prüft von hinten und übersieht regelmäßig, dass die erste Stufe noch offen ist. Fällt eine dieser vier Voraussetzungen weg, endet die Prüfung dort und wird begründet abgebrochen.
- Entgeltlicher Vertrag — Kauf, Werkvertrag, Miete, Tausch. Bei der Schenkung ist die Gewährleistung weitgehend ausgeschlossen.
- Mangel — Abweichung vom geschuldeten Zustand (§ 922 ABGB). Sachmangel oder Rechtsmangel, behebbar oder unbehebbar, wesentlich oder unwesentlich.
- Vorhanden bei Übergabe — § 924 ABGB. Später entstandene Mängel lösen keine Gewährleistung aus; die Anlage muss im Zeitpunkt der Übergabe bestanden haben.
- Kein Ausschluss — in die Augen fallende Mängel und bei Vertragsschluss bekannte Mängel (§ 928 ABGB); bei beiderseitigen Unternehmergeschäften zusätzlich die Rügeobliegenheit nach § 377 UGB.
- Rechtsbehelf und Frist — erst Verbesserung oder Austausch, dann Preisminderung oder Wandlung (§ 932 ABGB), innerhalb der Fristen des § 933 ABGB.
Wann ist eine Leistung mangelhaft?
Wenn sie von dem abweicht, was geschuldet war. Der Maßstab ergibt sich aus § 922 ABGB in zwei Stufen. Zuerst zählt, was die Parteien vereinbart haben, also die bedungenen Eigenschaften samt Probe, Muster und öffentlichen Äußerungen des Übergebers oder des Herstellers. Fehlt eine Vereinbarung, entscheiden die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften, also das, was man bei einer Sache dieser Art nach der Verkehrsauffassung erwarten darf. Unterschieden wird weiter zwischen Sachmangel und Rechtsmangel, wobei der Rechtsmangel darin liegt, dass ein Dritter ein Recht an der Sache hat. Für die Rechtsfolgen sind zwei Gegensatzpaare entscheidend. Behebbar oder unbehebbar bestimmt, ob eine Verbesserung überhaupt in Betracht kommt. Wesentlich oder unwesentlich, geringfügig oder nicht geringfügig entscheidet darüber, ob die Wandlung offensteht. Diese Einordnung gehört an den Anfang der Lösung, weil alles Weitere daran hängt. Ein Mangel liegt auch dann vor, wenn eine zugesagte Eigenschaft fehlt, die für den Gebrauch ohne Bedeutung ist.
Welche Rechtsbehelfe gibt es und in welcher Reihenfolge?
Vier, und sie stehen in zwei Stufen zueinander. § 932 ABGB gibt dem Übernehmer zunächst nur die Verbesserung samt Nachtrag des Fehlenden oder den Austausch; zwischen diesen beiden darf er wählen. Erst wenn die erste Stufe versagt, kommen Preisminderung und Wandlung in Betracht. Sie versagt, wenn Verbesserung und Austausch unmöglich oder für den Übergeber mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden sind, wenn er sie verweigert, wenn er sie nicht in angemessener Frist vornimmt oder wenn sie dem Übernehmer erhebliche Unannehmlichkeiten bereiten würden. Innerhalb der zweiten Stufe gibt es eine weitere Schranke. Die Wandlung, also die Aufhebung des Vertrags, steht bei einem geringfügigen Mangel nicht offen, die Preisminderung schon. Diese Abstufung ist der Grund, warum in der Klausur nie mit dem gewünschten Ergebnis begonnen wird. Gerechnet wird die Preisminderung relativ, also im Verhältnis des Werts der mangelhaften Sache zum Wert der mangelfreien.
| Stufe | Rechtsbehelf | Voraussetzung |
|---|---|---|
| primär | Verbesserung, Nachtrag des Fehlenden | Mangel behebbar, Aufwand nicht unverhältnismäßig |
| primär | Austausch | Gattungsschuld oder austauschbare Sache; Wahl des Übernehmers |
| sekundär | Preisminderung | erste Stufe unmöglich, verweigert, verspätet oder unzumutbar |
| sekundär | Wandlung | wie Preisminderung, zusätzlich: der Mangel ist nicht geringfügig |
Welche Fristen gelten, und was besagt die Vermutungsfrist?
Zwei Fristen sind auseinanderzuhalten. Die Gewährleistungsfrist nach § 933 ABGB beträgt bei beweglichen Sachen zwei Jahre und bei unbeweglichen Sachen drei Jahre, gerechnet ab der Übergabe; bei Rechtsmängeln läuft sie erst ab dem Tag, an dem der Mangel dem Übernehmer bekannt wird. Innerhalb dieser Frist muss der Mangel hervorkommen und der Anspruch erhoben werden. Die Vermutungsfrist des § 924 ABGB betrifft dagegen die Beweislast. Kommt ein Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe hervor, wird vermutet, dass er schon bei Übergabe vorhanden war; der Übergeber kann diese Vermutung widerlegen. Danach dreht sich die Last, und der Übernehmer muss den Zeitpunkt beweisen. Die beiden Fristen werden in Klausuren regelmäßig vermengt. Sechs Monate sagen nichts darüber, wie lange Gewährleistung besteht, sondern nur, wer beweisen muss. Wer die Vermutungsfrist mit der Gewährleistungsfrist verwechselt, verkürzt die Haftung des Übergebers um eineinhalb Jahre und kommt zum falschen Ergebnis.
Wann gilt das VGG und wann noch das ABGB?
Seit 1. Jänner 2022 steht das Gewährleistungsrecht für einen Teil der Verträge in einem eigenen Gesetz. Das Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) gilt für Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über den Kauf von Waren und über digitale Leistungen, also etwa über Software, Spiele oder Speicherdienste. Für alle übrigen Verträge bleiben die §§ 922 ff ABGB maßgeblich, insbesondere für Geschäfte zwischen Unternehmern, zwischen Privatpersonen, für Werkverträge über körperliche Sachen und für Liegenschaften. In der Klausur gehört die Zuordnung deshalb an den Anfang: erst die Beteiligten und der Vertragsgegenstand, dann das anwendbare Regime. Das VGG folgt derselben Grundstruktur — Mangel, Stufenfolge der Rechtsbehelfe, Fristen —, kennt aber eigene Begriffe wie die subjektiven und objektiven Anforderungen an die Ware und für digitale Leistungen eine Pflicht zu Aktualisierungen. Zeitlich gilt es für Verträge, die ab seinem Inkrafttreten geschlossen wurden; für ältere Verträge bleibt es beim alten Recht.
Woran scheitern Klausurlösungen bei der Gewährleistung?
An vier Stellen. Erstens am Verschulden: Es wird geprüft, obwohl es hier nichts zu suchen hat, und die Lösung verliert Zeit an einer Voraussetzung, die das Gesetz nicht aufstellt. Zweitens an der Stufenfolge: Die Partei will das Geld zurück, die Lösung gibt es ihr, ohne zu begründen, warum Verbesserung und Austausch ausscheiden. Drittens am Übergabezeitpunkt: Der Mangel wird festgestellt, aber nicht dem Zeitpunkt zugeordnet, und damit fehlt die Voraussetzung des § 924 ABGB. Viertens an der Geringfügigkeit: Gewandelt wird bei einem Kratzer, obwohl § 932 ABGB die Wandlung dort verschließt. Dazu kommt die Verwechslung mit dem Schadenersatz, wenn ein Folgeschaden im Raum steht. Wie die beiden Ansprüche voneinander abzugrenzen sind, ist eine eigene Frage und wird regelmäßig eigens geprüft. Alle vier Fehler kosten Punkte auch dann, wenn das Ergebnis am Ende zufällig stimmt.
Gewährleistung oder Schadenersatz?
Verschulden, Fristen, Mangelfolgeschaden — die Abgrenzung mit Gegenüberstellung.
Prüfschema Schadenersatz
Schaden, Kausalität, Rechtswidrigkeit, Verschulden, Rechtsfolge in der Reihenfolge, in der man sie abarbeitet.
GLZR
Aufbau der Prüfung, MC-Teil und offener Teil, und was „Falllösung nach Anspruchsgrundlagen“ konkret heißt.
Quellen und Stand
- Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), geltende Fassung im RIS. Gesetzestexte sind nach § 7 UrhG frei.
- Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG), geltende Fassung im RIS. In Kraft seit 1. Jänner 2022.
- Institut für Zivil- und Zivilverfahrensrecht der WU Wien, wu.ac.at/zivilrecht — die amtliche Stelle für Prüfungsstoff und Prüfungsmodus.
- Prüfungsstoff und Prüfungsmodus richten sich nach dem jeweils aktuellen Syllabus auf Learn@WU. Maßgeblich ist immer dieser, nicht diese Seite.
Zuletzt geprüft: 6. September 2026 Lern- und Trainingsangebot. Keine Rechtsberatung. Juscool ist kein Angebot der WU Wien.