Schadenersatz in fünf Bausteinen
Das Prüfschema für den Schadenersatzanspruch nach österreichischem Recht — für Grundlagen des Zivilrechts (GLZR, LV 4034) und die Fachprüfung Zivilrecht im Bachelor Wirtschaftsrecht (BaWiRe) an der Wirtschaftsuniversität Wien (WU).
Welche Voraussetzungen prüft man bei einem Schadenersatzanspruch?
Ein Anspruch auf Schadenersatz nach österreichischem Recht setzt fünf Bausteine voraus, die in der Klausur der Reihe nach abzuarbeiten sind. Erstens muss ein Schaden vorliegen, also nach § 1293 ABGB jeder Nachteil an Vermögen, Rechten oder Person. Zweitens braucht es Kausalität zwischen Verhalten und Schaden, geprüft über die Frage, ob der Schaden ohne das Verhalten ausgeblieben wäre. Drittens muss das Verhalten rechtswidrig sein, entweder durch Verstoß gegen ein Schutzgesetz, gegen eine vertragliche Pflicht oder gegen ein absolut geschütztes Recht. Viertens ist Verschulden zu prüfen, also Vorsatz oder Fahrlässigkeit im Sinne des § 1294 ABGB, wobei zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit zu unterscheiden ist. Fünftens ist die Rechtsfolge zu bestimmen: Umfang des Ersatzes, eigentlicher Schaden oder auch entgangener Gewinn, Naturalrestitution oder Geldersatz. Grundnorm ist § 1295 Abs 1 ABGB. Wer einen Baustein überspringt, verliert in der Beurteilung Punkte auch dann, wenn das Ergebnis stimmt.
- Schaden — Nachteil an Vermögen, Rechten oder Person (§ 1293 ABGB). Positiver Schaden vom entgangenen Gewinn trennen, die Unterscheidung entscheidet später über den Umfang.
- Kausalität — erst die Äquivalenz (wegdenken, Schaden entfällt), dann die Adäquanz: war der Erfolg nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht ganz unwahrscheinlich?
- Rechtswidrigkeit — Vertragsverletzung, Schutzgesetzverletzung (§ 1311 ABGB) oder Eingriff in ein absolutes Recht. Dazu der Rechtswidrigkeitszusammenhang: Sollte die verletzte Norm gerade diesen Schaden verhindern?
- Verschulden — Vorsatz oder Fahrlässigkeit (§ 1294 ABGB), Maßstab objektiv-abstrakt (§ 1297 ABGB), bei Sachverständigen erhöht (§ 1299 ABGB).
- Rechtsfolge — Umfang nach §§ 1323 f ABGB, Mitverschulden nach § 1304 ABGB abziehen.
In welcher Reihenfolge prüft man, und warum gerade so?
Die Reihenfolge Schaden, Kausalität, Rechtswidrigkeit, Verschulden, Rechtsfolge ist keine Konvention, sondern folgt der Logik des Anspruchs. Ohne Schaden gibt es nichts zu ersetzen, die Prüfung endet dort. Ohne Kausalität fehlt die Verbindung zwischen Verhalten und Schaden, und jede Aussage über Rechtswidrigkeit wäre gegenstandslos. Rechtswidrigkeit steht vor Verschulden, weil Verschulden sich immer auf ein rechtswidriges Verhalten bezieht: Wer sich rechtmäßig verhält, handelt auch dann nicht schuldhaft, wenn er unaufmerksam war. Die Rechtsfolge steht am Ende, weil ihr Umfang vom Verschuldensgrad abhängt. Praktisch heißt das: Sobald ein Baustein fehlt, wird abgebrochen und das begründet, statt die restlichen Bausteine vorsorglich mitzuprüfen. Ein Hilfsgutachten kostet Zeit, die in der Klausur an anderer Stelle fehlt. Umgekehrt gilt: Wer einen Baustein stillschweigend übergeht, weil er offensichtlich vorliegt, bekommt dafür keine Punkte — sichtbar geprüft ist nur, was auf dem Papier steht.
Welche Paragrafen braucht man beim Schadenersatz?
Die Grundnorm ist § 1295 Abs 1 ABGB: Wer durch Verschulden rechtswidrig einen Schaden verursacht, hat ihn zu ersetzen. § 1293 ABGB bestimmt den Schadensbegriff, § 1294 ABGB unterscheidet Vorsatz und Fahrlässigkeit und grenzt beides vom Zufall ab. § 1297 ABGB stellt den objektiv-abstrakten Sorgfaltsmaßstab auf, § 1299 ABGB erhöht ihn für Sachverständige und Angehörige eines Berufs. § 1298 ABGB kehrt bei Verletzung einer vertraglichen Pflicht die Beweislast für das Verschulden um — der Schuldner muss beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. § 1304 ABGB regelt das Mitverschulden, §§ 1323 f ABGB den Umfang: eigentliche Schadloshaltung oder volle Genugtuung. Für Gehilfen gelten § 1313a ABGB beim Erfüllungsgehilfen und § 1315 ABGB beim Besorgungsgehilfen. Bei Schutzgesetzverletzung ist § 1311 ABGB die Einstiegsnorm.
Wovon hängt ab, wie viel ersetzt werden muss?
Vom Verschuldensgrad. Das österreichische Schadenersatzrecht staffelt den Ersatzumfang, und diese Staffelung wird in Klausuren regelmäßig übersehen. Bei leichter Fahrlässigkeit schuldet der Schädiger nach § 1323 ABGB nur die eigentliche Schadloshaltung, also den positiven Schaden — die tatsächliche Vermögenseinbuße. Bei grober Fahrlässigkeit und bei Vorsatz schuldet er nach § 1324 ABGB volle Genugtuung, und damit zusätzlich den entgangenen Gewinn. Vorrangig ist stets die Naturalrestitution, also die Wiederherstellung des früheren Zustands; erst wenn diese untunlich oder unmöglich ist, tritt Geldersatz an ihre Stelle (§ 1323 ABGB). Hat der Geschädigte den Schaden mitverursacht, ist der Ersatz nach § 1304 ABGB verhältnismäßig zu teilen. In der Klausur gehört deshalb jede Schadensposition einzeln daraufhin angesehen, ob sie positiver Schaden oder entgangener Gewinn ist.
Woran scheitern Klausurlösungen beim Schadenersatz?
An vier Stellen, und alle vier sind vermeidbar. Erstens am Rechtswidrigkeitszusammenhang: Die verletzte Norm wird genannt, aber nicht gefragt, ob sie gerade den eingetretenen Schaden verhindern sollte. Zweitens an der Adäquanz: Die Äquivalenzprüfung wird durchgeführt, die Frage nach der nicht ganz unwahrscheinlichen Folge bleibt aus. Drittens am Verschuldensgrad: Es wird Fahrlässigkeit festgestellt, aber nicht zwischen leichter und grober unterschieden — und damit bleibt der Ersatzumfang unbestimmt. Viertens an der Gehilfenhaftung: § 1313a ABGB und § 1315 ABGB werden verwechselt, obwohl sie an ganz verschiedene Voraussetzungen anknüpfen. Der Erfüllungsgehilfe setzt eine bestehende Sonderverbindung voraus und führt zur Zurechnung wie eigenes Verschulden; der Besorgungsgehilfe haftet den Geschäftsherrn nur bei Untüchtigkeit oder wissentlicher Gefährlichkeit. Wer diese vier Punkte sauber abarbeitet, hat die Prüfung im Griff.
Gewährleistung oder Schadenersatz?
Die Abgrenzung, die in GLZR und der Fachprüfung am häufigsten falsch gemacht wird.
GLZR an der WU
Aufbau der Prüfung, MC-Teil und offener Teil, und was „Falllösung nach Anspruchsgrundlagen" konkret heißt.
Prüfschema Irrtum
Die Anfechtung nach §§ 871 f ABGB — der zweite Baustein, den GLZR regelmässig verlangt.
Das Schema selbst anwenden
Im Anspruchs-Lego bekommst du den Sachverhalt ohne Lösung und setzt die fünf Bausteine selbst zusammen. Das Schadenersatz-Modul ist frei.
Quellen und Stand
- Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), geltende Fassung im RIS. Gesetzestexte sind nach § 7 UrhG frei.
- Institut für Zivil- und Zivilverfahrensrecht der WU Wien, wu.ac.at/zivilrecht — die amtliche Stelle für Prüfungsstoff und Prüfungsmodus.
- Prüfungsstoff und Prüfungsmodus richten sich nach dem jeweils aktuellen Syllabus auf Learn@WU. Maßgeblich ist immer dieser, nicht diese Seite.
Zuletzt geprüft: 6. September 2026 Lern- und Trainingsangebot. Keine Rechtsberatung. Juscool ist kein Angebot der WU Wien.