Irrtum und Anfechtung nach dem ABGB
Geschäftsirrtum, die drei Veranlassungsfälle des § 871 ABGB und die Folge Anfechtung oder Anpassung — für Grundlagen des Zivilrechts (GLZR, LV 4034) und die Fachprüfung Zivilrecht im Bachelor Wirtschaftsrecht (BaWiRe) an der Wirtschaftsuniversität Wien (WU).
Welche Voraussetzungen hat die Irrtumsanfechtung?
Vier, und sie werden in dieser Reihenfolge geprüft. Erstens muss beim Vertragsschluss ein Irrtum vorgelegen haben, also eine Fehlvorstellung über die Wirklichkeit. Zweitens muss es ein Geschäftsirrtum sein, also ein Irrtum über den Inhalt des Geschäfts; der bloße Irrtum im Beweggrund genügt beim entgeltlichen Geschäft nicht. Drittens muss einer der drei Fälle des § 871 ABGB vorliegen: Der Irrtum wurde vom anderen Teil veranlasst, er musste ihm aus den Umständen offenbar auffallen, oder er wurde noch rechtzeitig aufgeklärt. Ohne einen dieser drei Anknüpfungspunkte bleibt der Irrende an den Vertrag gebunden, weil das Vertrauen des Partners in die Erklärung schwerer wiegt. Viertens muss der Irrtum für den Vertragsschluss ursächlich gewesen sein. Erst danach folgt die Rechtsfolge nach § 872 ABGB, und zuletzt die Frist. Die Anfechtung greift eine Stufe früher an als jeder Anspruch aus dem Vertrag, weil sie den Vertrag selbst beseitigt statt Erfüllung zu verlangen.
- Irrtum bei Vertragsschluss — Fehlvorstellung über einen Umstand im Zeitpunkt der Erklärung. Ein später eintretender Umstand ist kein Irrtum.
- Geschäftsirrtum — Irrtum über den Inhalt: Vertragspartner, Gegenstand, Preis, wesentliche Eigenschaften, oder über die Erklärungshandlung selbst. Abgrenzung zum Motivirrtum (§ 901 ABGB).
- Einer der drei Fälle des § 871 ABGB — veranlasst, offenbar auffallen müssend, rechtzeitig aufgeklärt.
- Kausalität — ohne den Irrtum wäre der Vertrag nicht oder nicht so geschlossen worden. Daran hängt die Einordnung als wesentlich oder unwesentlich.
- Rechtsfolge und Frist — Aufhebung oder Anpassung nach § 872 ABGB, geltend zu machen binnen drei Jahren (§ 1487 ABGB).
Wie unterscheidet man Geschäfts- und Motivirrtum?
Am Gegenstand der Fehlvorstellung. Ein Geschäftsirrtum betrifft den Inhalt des Geschäfts selbst — den Vertragspartner, den Vertragsgegenstand, den Preis, eine bedungene Eigenschaft der Sache oder die Erklärungshandlung. Ein Motivirrtum betrifft den Beweggrund, der zum Vertragsschluss geführt hat, und liegt damit außerhalb des Geschäftsinhalts. Wer ein Kleid kauft, weil er eine Einladung erwartet, die dann ausbleibt, hat sich im Beweggrund geirrt; der Vertrag über das Kleid bleibt davon unberührt. Beim entgeltlichen Geschäft ist der Motivirrtum nach § 901 ABGB grundsätzlich unbeachtlich, weil das Risiko der eigenen Beweggründe jeder selbst trägt. Beachtlich wird er in drei Lagen: bei unentgeltlichen Geschäften, wenn der Beweggrund ausdrücklich zur Bedingung gemacht wurde, und bei Arglist nach § 870 ABGB. Die Zuordnung entscheidet den Fall und gehört daher ausdrücklich begründet. Ein für den Partner offengelegter Kalkulationsirrtum wird als Geschäftsirrtum behandelt, ein rein interner Rechenfehler bleibt Beweggrund.
Wann wird angefochten und wann angepasst?
Das hängt an der Wesentlichkeit des Irrtums, und § 872 ABGB teilt hier in zwei Wege. Wesentlich ist ein Irrtum, wenn der Vertrag ohne ihn überhaupt nicht geschlossen worden wäre; dann wird der Vertrag aufgehoben und das bereits Geleistete zurückgestellt. Unwesentlich ist er, wenn der Vertrag zwar geschlossen worden wäre, aber zu anderen Bedingungen; dann bleibt der Vertrag bestehen und es kommt zur Anpassung, in aller Regel über eine angemessene Vergütung. Der Maßstab ist, was die Parteien bei Kenntnis der wahren Lage vereinbart hätten. Die Anfechtung wirkt zurück, der Vertrag gilt als von Anfang an unwirksam, und die Rückabwicklung läuft über das Bereicherungsrecht. Wer in der Klausur die Wesentlichkeit übergeht, kann die Rechtsfolge nicht begründen — Aufhebung und Anpassung führen zu ganz verschiedenen Ergebnissen für beide Seiten. Angefochten wird durch Erklärung gegenüber dem Vertragspartner oder mit Klage; von selbst fällt der Vertrag nicht weg.
Welche Paragrafen braucht man beim Irrtum?
§ 871 ABGB ist die Zentralnorm mit den drei Fällen des beachtlichen Geschäftsirrtums. Nach § 871 Abs 2 ABGB gilt auch der Irrtum über einen Umstand, über den nach den Rechtsvorschriften aufzuklären gewesen wäre, als Irrtum über den Inhalt des Vertrags. § 872 ABGB regelt die Rechtsfolge, also Aufhebung bei wesentlichem und Anpassung bei unwesentlichem Irrtum. § 870 ABGB betrifft List und ungerechte Furcht; bei arglistiger Täuschung ist auch ein Motivirrtum beachtlich, und die Schranken des § 871 ABGB gelten dort nicht. § 873 ABGB überträgt die Regeln auf den Irrtum über die Person. § 875 ABGB behandelt den vom Dritten veranlassten Irrtum, § 901 ABGB den Motivirrtum und § 869 ABGB das Erfordernis einer ernstlichen und verständlichen Erklärung. Die Frist für die Aufhebung wegen Irrtums beträgt nach § 1487 ABGB drei Jahre. Wer diese Kette kennt, hat den Fall meist schon gegliedert.
Woran scheitern Klausurlösungen beim Irrtum?
An vier Stellen. Erstens an der Einordnung: Es wird angefochten, ohne zu sagen, ob ein Geschäfts- oder ein Motivirrtum vorliegt — damit fehlt die Grundlage der ganzen Prüfung. Zweitens an den drei Fällen des § 871 ABGB: Der Irrtum wird festgestellt, aber nicht einem der drei Anknüpfungspunkte zugeordnet, und der Vertragspartner bleibt schutzlos genannt. Drittens an der Wesentlichkeit: Aufhebung und Anpassung werden nicht auseinandergehalten, obwohl § 872 ABGB die Weiche ausdrücklich stellt. Viertens an der Konkurrenz: Bei einem Irrtum über eine Eigenschaft der Sache steht neben der Anfechtung auch die Gewährleistung im Raum, und die beiden Wege führen zu verschiedenen Fristen und Rechtsfolgen. Wer beides sieht und begründet, welchen Weg er nimmt, bekommt dafür Punkte. Dazu kommt als fünfter Fehler die vergessene Frist, obwohl der Sachverhalt ein Datum nennt, das dort sonst nichts zu suchen hätte.
Alle Prüfschemata
Anspruchsgrundlage, Voraussetzungen, Einwendungen, Rechtsfolge — der Aufbau und die vier Schemata im Überblick.
Gewährleistung oder Schadenersatz?
Die zweite Weichenstellung beim mangelhaften Kaufvertrag, mit Gegenüberstellung und Fristen.
GLZR
Aufbau der Prüfung, MC-Teil und offener Teil, und was „Falllösung nach Anspruchsgrundlagen“ konkret heißt.
Quellen und Stand
- Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), geltende Fassung im RIS. Gesetzestexte sind nach § 7 UrhG frei.
- Institut für Zivil- und Zivilverfahrensrecht der WU Wien, wu.ac.at/zivilrecht — die amtliche Stelle für Prüfungsstoff und Prüfungsmodus.
- Prüfungsstoff und Prüfungsmodus richten sich nach dem jeweils aktuellen Syllabus auf Learn@WU. Maßgeblich ist immer dieser, nicht diese Seite.
Zuletzt geprüft: 6. September 2026 Lern- und Trainingsangebot. Keine Rechtsberatung. Juscool ist kein Angebot der WU Wien.